5. Abschnitt
Bergsteigerschulen
(1) Bergsteigerschulen sind Einrichtungen zur entgeltlichen Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, insbesondere durch das Abhalten von Kletterkursen, Eiskursen, Kursen für hochalpine Schitouren und ähnlichem.
(1a) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf auch die Bezeichnung "Schluchtentourenschule" alleine oder als Zusatz verwendet werden.
(1b) In Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Bezeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.
(2) Die Errichtung einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(3) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege zu stellen.
0 Kommentare zu § 34 K-BSFG