§ 16 K-BSFG

K-BSFG - Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16

Versicherungspflicht

 

Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 09.03.2010 bis 31.12.9999
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