§ 11 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die sich aus BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz ergebendenergebenen Rechte und Pflichten, mit Ausnahme jener aus BescheidenEntscheidungen nach dem 12. Abschnitt, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.04.2004 bis 31.12.2013

Die sich aus BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz ergebendenergebenen Rechte und Pflichten, mit Ausnahme jener aus BescheidenEntscheidungen nach dem 12. Abschnitt, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..

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