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Die sich aus BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz ergebendenergebenen Rechte und Pflichten, – mit Ausnahme jener aus BescheidenEntscheidungen nach dem 12. Abschnitt, – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..
Die sich aus BescheidenEntscheidungen nach diesem Gesetz ergebendenergebenen Rechte und Pflichten, – mit Ausnahme jener aus BescheidenEntscheidungen nach dem 12. Abschnitt, – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt..