§ 12 IWG (weggefallen)

Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß § 13 § 12 IWGzur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen seit 27.07.2022 weggefallen.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 13 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

Stand vor dem 27.07.2022

In Kraft vom 19.11.2005 bis 27.07.2022
(1) Der Antragsteller kann vor Einbringung einer Klage gemäß § 13 § 12 IWGzur gütlichen Einigung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen nach diesem Bundesgesetz betreffen, eine Schlichtungsstelle befassen seit 27.07.2022 weggefallen.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

(3) Der Antragsteller hat der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

(4) Wurde eine Schlichtungsstelle befasst, so ist eine Klage gemäß § 13 dann zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.

(5) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

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