Kommentar zum § 12 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 20.03.2012

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Befassung der Schlichtungsstelle

§ 12 Abs 1 ermöglicht dem Antragsteller, die Angelegenheit vor Einbringung einer Klage einer geeigneten Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Die Vorschaltung einer Schlichtung soll nach den Materialien einerseits der Entlastung der Gerichte dienen und andererseits die Auseinandersetzung rasch und außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens bereinigen. Das IWG regelt viele Fragen, die im Zusammenhang mit der Schlichtung von Interesse wären, nicht. Dies betrifft auch die Frage nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht. Neben der Anwendung anerkannter Schiedsordnungen bieten sich insbesondere die Regeln der ZPO an. Praktisch wird dies zur Folge haben, dass die „Spielregeln“ des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien oder zwischen den Schlichtern vereinbart werden.

 

Besetzung der Schlichtungsstelle

Die Besetzung der Schlichtungsstelle ist den Bestimmungen über die Schlichtungskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz nachgebildet . Gem § 12 Abs 2 hat die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern zu bestehen, wobei jeweils ein Mitglied vom Antragsteller und von der betreffenden öffentlichen Stelle bestellt wird. Diese beiden Mitglieder haben sodann den Vorsitzenden zu wählen, der an der Sache unbeteiligt und unbefangen sein muss. Praktischerweise sollte ein Schlichter neben juristischem Grundwissen auch EDV-technischen Sachverstand mitbringen, zumal das IWG in einzelnen Bereichen auf rein EDV-technische Fragen abstellt.

 

Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges

Gem § 12 Abs 3 hat der Antragsteller der öffentlichen Stelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Stelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich dem Antragsteller das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Stelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß § 13 unverzüglich nach Ablauf dieser Fristen zulässig.

 

Sonderregelung für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges mangels korrekter Besetzung der Schlichtungsstelle

Das Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Schlichtungskommission sieht vor, dass der Antragsteller der betreffenden öffentlichen Stelle den Schlichtungsantrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen hat. Wird in der Folge von der öffentlichen Stelle nicht binnen zwei Wochen das von ihr bestellte Mitglied namhaft gemacht bzw wird daraufhin von den von beiden Parteien bestellten Mitgliedern nicht binnen zwei Wochen der Vorsitzende gewählt, steht dem Antragsteller der ordentliche Rechtsweg unverzüglich offen.

 

Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges mangels gütlicher Einigung vor der Schlichtungsstelle

Für den Fall, dass eine Schlichtungsstelle befasst wird, kann der Antragsteller nur dann eine Klage nach § 13 einbringen, wenn es nicht gelingt, die Angelegenheit in einem Zeitraum von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden zu bereinigen. Davon soll nach den Materialien auch der Fall erfasst sein, dass die Schlichtungsstelle nicht binnen drei Monaten tätig wird. Durch die Regelung des § 12 Abs 4 soll sichergestellt werden, dass Rechtsstreitigkeiten entweder vor einer Schlichtungsstelle oder vor dem Gericht, nicht jedoch vor beiden gleichzeitig ausgetragen werden können.

 

Kosten der Schlichtung

Nach § 12 Abs 5 sollen die Kosten der Schlichtung zunächst vom Antragsteller getragen werden. Von dieser gesetzlichen Kostentragungsregelung kann durch Vereinbarung (insbesondere im Rahmen der vor der Schlichtungsstelle erzielten Einigung) abgewichen werden. Schließlich stellt § 12 Abs 5 klar, dass die Kosten einer erfolglos versuchten Schlichtung im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln sind. Eine Vorgabe, wie sich die Kosten der Schlichtung respektive die Kosten der Schlichter darstellen, besteht nicht. Eine Abrechnung der Schlichterkosten ist nach Stundensatz, mit einem Pauschalbetrag oder nach einem gesetzlichen Tarif (zB RATG ) denkbar (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 128 ff).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)


§ 12 IWG | 1. Version | 379 Aufrufe | 20.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 12, 20.03.2012
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