Kommentar zum § 11 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 20.03.2012

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Allgemeines

Um ungerechtfertigte Einschränkungen des Wettbewerbs oder der kommerziellen Verwertung von Dokumenten zu verhindern und allen potentiellen Marktteilnehmern die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu ermöglichen, normiert § 11 Abs 1, dass Verträge und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellten Dokumente einräumen dürfen.

 

unklare Ausnahmeregelung für Einzelfälle

§ 11 Abs 2  enthält eine Ausnahmeregelung zu dem in § 11 Abs 1 festgelegten Verbot und regelt die Bedingungen, unter denen im Einzelfall die Gewährung eines ausschließlichen Rechtes auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente zulässig sein kann.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen dürfen von der öffentlichen Stelle nur getroffen werden, wenn diese in einem transparenten Verfahren zur Erkenntnis gelangt, dass niemand Interesse an einer Verwertung der Informationen ohne Exklusivrecht hat. Die öffentliche Stelle hat somit in einem ersten Schritt „nachzufragen“, wer Interesse an einer Verwertung der Dokumente ohne ausschließliches Recht hat. Erst nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne, innerhalb derer kein Unternehmen Interesse an einer derartigen Veröffentlichung kundgetan hat, darf die öffentliche Stelle Dokumente mit Exklusivrecht anbieten. Nur dieses Vorgehen stellt sicher, dass „kein kommerzieller Verleger … ohne ausschließliches Recht veröffentlichen würde“ . Ausschließliche Rechte dürfen somit nur in einem zweistufigen Verfahren erteilt werden.

 

Regelung für bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen

§ 11 Abs 3 normiert in Umsetzung von Art 11 Abs 3 der PSI-Richtlinie, dass bei In-Kraft-Treten des IWG bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des § 11 Abs 2 1. Satz fallen, nicht unmittelbar unwirksam werden, sondern grundsätzlich bis zu deren Vertragsablauf, längstens jedoch bis 31.12.2008 geschützt sind (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 123 ff).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)


§ 11 IWG | 1. Version | 387 Aufrufe | 20.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 11, 20.03.2012
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