§ 27a IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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