§ 27c IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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