§ 27 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.

(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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