Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen
1.Ziffer einsnach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
2.Ziffer 2nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Ziffer eins, bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
3.Ziffer 3sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Z 2 maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Ziffer 2, maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27b IPRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27b IPRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27b IPRG