Norm: IPRG §19
Rechtssatz: Die schlüssige Rechtswahl für das Güterrecht wird mit dem Schrifttum wohl im Interesse der Rechtsklarheit nicht zuzulassen sein. Entscheidungstexte 1 Ob 264/98z Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 264/98z Veröff: SZ 72/48 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111793 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §19
Rechtssatz: Da § 19 IPRG auf das Ehewirkungsstatut zur Zeit der Eheschließung verweist, ist das Güterrechtsstatut ein für allemal festgelegt, ein Statutenwechsel ist ausgeschlossen. Hier: Niederlande - Österreich. Entscheidungstexte 9 Ob 389/97i Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 Ob 389/97i European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: IPRG §18IPRG §19
Rechtssatz: Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist eine vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut daran anzuknüpfen, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner kommen als Anknüpfungspunkte deren g... mehr lesen...
Norm: IPRG §1IPRG §18IPRG §19
Rechtssatz: Bei dem vom IPRG nicht ausdrücklich erfaßten Verlöbnis ist nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen. Für die Rechtsfolgen einer zu beurteilenden Verlöbnisauflösung ist analog §§ 18 bis 20 IPRG vorzugehen, die im allgemeinen auch für die Verlöbniswirkungen unter dem Gesichtspunkt der "stärksten Beziehung" passen. Entscheidungstexte 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: IPRG §18 Abs1 Z2IPRG §19IPRG §20
Rechtssatz: Die Zuweisung der Ehewohnung und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind Angelegenheiten, die nicht nach § 19, sondern nach § 20 IPRG zu beurteilen sind. Entscheidungstexte 6 Ob 716/84 Entscheidungstext OGH 20.12.1984 6 Ob 716/84 7 Ob 173/00t Entscheidungstext ... mehr lesen...