Das Ehegüterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten bei bzw. nach der Eheschließung geschieht und wie dieses anlässlich der Eheauflösung wieder auseinandergesetzt wird.
Nicht in den Anwendungsbereich des § 19 IPRG fallen solche Vermögensteilungen, die anlässlich der Eheauflösung zu versorgungs- bzw. unterhaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen werden und daher dem Scheidungsstatut unterliegen (siehe Ausführungen zu § 20 IPRG)
Rechtswahl
§19 beruft für vertragliches und gesetzliches Güterrecht primär das von den Parteien ausdrücklich gewählte Recht (1. Halbsatz) Auch nachträgliche Rechtswahl ist (mit allenfalls eingeschränkter Wirkung gem. § 11 Abs. 3 IPRG) möglich. (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Verlag Manz, S 153)
Für die Lösung der Frage welches Recht anzuwenden ist, siehe § 18 IPRG und die dortigen Ausführungen.
Ist österreichisches Recht anzuwenden ist zur Beurteilung der Frage, ob die Rechtswahl ausdrücklich erfolgte, die Judikatur des § 863 ABGB heranzuziehen. Nach dieser kann eine ausdrückliche Rechtswahl auch mündlich getroffen werden (9 Ob 129/97d), so gilt als ausdrückliche Rechtswahl die ausdrückliche Erklärung des Erblassers vor den Zeugen durch bloße, aber allgemein angenommene Zeichen (SZ 13/9), das Wort ausdrücklich bedeutet nicht „expressis verbis“, sondern „deutlich“, erkennbar“, „offenbar“ „klar“ (SZ 38/169 u.a.)
In diesem Sinne kann daher durchaus die Rechtsmeinung vertreten werden, das z.B. die Wahl der Form der Vereinbarung der Gütertrennung, die nach italienischem Recht auch in der Heiratsurkunde erklärt werden kann (Art. 162 C.C. = Codice Civile = ital. Zivilgesetzbuch) – und somit gemäß § 8 IPRG seine Gültigkeit hat, da die Formvorschriften des Landes, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wurde, eingehalten wurden - sehr wohl auf die ausdrückliche Rechtswahl des ital. Ehegüterrechts hinweist und dieses daher anzuwenden ist. Schlüssige Rechtswahl ist im Ehegüterrecht unwirksam. (OGH 1 Ob 264/98z).
Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Recht anzuwenden, das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist (2. Halbsatz). Siehe auch hier die Ausführungen zu § 18 IPRG. Dies ist ein starres Statut, ein Statutenwechsel ist nicht möglich (OGH ZfRV 1993, 123 und 1 Ob 264/98z).
Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und ItalienPartner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale AssociatoGorizia/Udine(Wien) walter@avvocatinordest.it