Aufhebung der Ehe
Die Aufhebung der Ehe sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. (Abs. 1)
Folgen eines materiellen Mangels
Die Folgen eines materiellen Mangels bestimmt das nach § 17 Abs. 1 berufene Recht. Das verletzte Recht entscheidet über die Art der Verletzung, die Einzelheiten ihrer Geltendmachung und alle ihre Wirkungen. Hievon wird immer das gesamte Eheverhaeltnis umfasst. (SZ 67/56)
Bei Verletzung beider Personalstatuten unter Androhung unterschiedlicher Sanktionen gilt der Grundsatz des „ärgeren Rechts“, demzufolge das Recht mit der strengeren Sanktion den Ausschlag gibt. (EvBl 1990/8 = EF.Slg 60.625, EF.Slg 101.416, u.a.)
Auch der Ehegatte, dessen Personalstatut den Mangel nicht vorsieht kann sich auf den nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten gegebenen Mangel berufen – sofern ihm dieses Recht eine Klagsbefugnis gibt. (EB RV 784 BlgNR 14 GP 31)
(Naeheres Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, facultas.wuv, RZ 02.28)
Staatsbuergerschaftsehe
Eine Staatsbuergerschaftsehe liegt vor, wenn ein Ehepartner die Ehe mit dem anderen lediglich aus dem Grund eingeht um die Staatsbuergerschaft des anderen zu erhalten.
Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden. (SZ 62/159 = JBl 1990,531)
Eine Konkurrenz mit dem österreichischen Recht kann daher nicht eintreten. (T1) Beisatz: Hier: Türkische Rechtsordnung. (SZ 67/56)
Gemäß § 17 Abs 1 IPRG ist das Personalstatut des österreichischen Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitsbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen (hier: Türkei) einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt. (OGH 2005/03/02 7 Ob 312/04i)
Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. (Abs. 2)
Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes. (Abs. 2)
Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und ItalienPartner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale AssociatoGorizia/Udine(Wien) walter@avvocatinordest.it