Norm: IPRG §16IPRG §17Rom III-VO Art1 Abs2 litcErwägungsgrund 10 allg
Rechtssatz: Die Ungültigerklärung einer Ehe wird nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der „Rom III?VO“ erfasst. Ausgenommen sind sämtliche Verfahren, die die Ehe infolge von Mängeln bei ihrer Eingehung aufheben, wobei die Frage, ob die Ungültigerklärung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht maßgeblich ist. Dazu zählen insbesondere ex tunc wirkende Verfahren wie die Nichtigerklä... mehr lesen...
Norm: IPRG §17
Rechtssatz: § 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur... mehr lesen...
Norm: EheG §23IPRG §17
Rechtssatz: Da in der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen ein dem § 23 Abs 1 EheG entsprechendes Verbot nicht normiert ist, kann eine Ehe, die nach österreichischem Recht als Staatsangehörigkeitsehe anzusehen ist, wegen dieser in Österreich verpönten Abschlußmotive nach polnischem Recht nicht für nichtig erklärt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 609/89 Entschei... mehr lesen...
Norm: IPRG §17
Rechtssatz: Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das "verletzte" Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden (Schwimann im Grundriß des IPRG 205). Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. ... mehr lesen...