Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
(1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
1. | Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule; | |||||||||
2. | Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal; | |||||||||
3. | Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem; | |||||||||
4. | Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen; | |||||||||
5. | Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG; | |||||||||
6. | Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen. | |||||||||
7. | Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten. | |||||||||
Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist. |
(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.
(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von § 30 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen. Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von Paragraph 30, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: als PDF dokumentiert)Anmerkung, als PDF dokumentiert)
Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung |
Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch Inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen. Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird. |
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: |
1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe |
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
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1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. d angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera d, angerechnet werden. |
1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung): Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden. |
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) |
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
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2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:
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2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 39, des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera e, angerechnet werden. |
2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe: Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden. |
3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) |
3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:
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3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:
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3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG bzw. § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG bzw. Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden. |
4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) |
4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
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4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:
Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden. |
1. Abschnitt | |
§ 1. | Regelungsgegenstand |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
§ 3. | Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) |
§ 4. | Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria |
§ 5. | Kuratorium |
§ 6. | Board |
§ 7. | Bestellung des Boards |
§ 8. | Sitzungen des Boards |
§ 9. | Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung |
§ 10. | Leitung der Agentur und Geschäftsstelle |
§ 11. | Generalversammlung |
§ 12. | Aufgaben der Generalversammlung |
§ 13. | Beschwerdekommission |
§ 14. | Säumnis von Organen |
3. Abschnitt | |
§ 15. | Finanzen und Gebarung |
§ 16. | Rechnungswesen |
§ 17. | Abgaben- und Gebührenbefreiung |
4. Abschnitt | |
§ 18. | Qualitätssicherungsverfahren |
§ 19. | Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren |
§ 20. | Verfahrenskosten |
§ 21. | Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse |
§ 22. | Audit und Zertifizierung |
§ 23. | Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen |
§ 24. | Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten |
§ 25. | Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung |
§ 26. | Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung |
Lehrgänge zur Weiterbildung | |
5. Abschnitt | |
§ 27. | Meldeverfahren |
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR | |
Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten | |
6. Abschnitt | |
§ 28. | Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung |
7. Abschnitt | |
§ 29. | Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten |
§ 30. | Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria |
7a. Abschnitt
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
Aufgaben und Zusammensetzung | |
8. Abschnitt | |
§ 31. | Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende |
9. Abschnitt | |
§ 32. |
|
10. Abschnitt | |
§ 33. | Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes |
§ 34. | Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse |
11. Abschnitt | |
§ 35. | Verweisungen |
Datenschutz-Folgenabschätzungen | |
§ 36. | Übergangsbestimmungen |
§ 37. | Inkrafttreten |
§ 38. | Vollziehung |