Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
1.Ziffer einsUrkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
2.Ziffer 2Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
3.Ziffer 3Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
4.Ziffer 4Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;
5.Ziffer 5Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:
a.Litera aZulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;
b.Litera bAnerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
6.Ziffer 6Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.
(2)Absatz 2Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(3)Absatz 3Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen. Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen. Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß Paragraph 27 b, unterziehen.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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