§ 23 HS-QSG Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsZielsetzung und Profilbildung;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklungsplanung;
    3. 3.Ziffer 3Studien und Lehre;
    4. 4.Ziffer 4Angewandte Forschung und Entwicklung;
    5. 5.Ziffer 5Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. 6.Ziffer 6Finanzierung und Ressourcen;
    7. 7.Ziffer 7nationale und internationale Kooperationen;
    8. 8.Ziffer 8Qualitätsmanagementsystem;
    9. 9.Ziffer 9Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;
    10. 10.Ziffer 10Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsStudiengang und Studiengangsmanagement;
    2. 2.Ziffer 2Personal;
    3. 3.Ziffer 3Qualitätssicherung;
    4. 4.Ziffer 4Finanzierung und Infrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5Angewandte Forschung und Entwicklung;
    6. 6.Ziffer 6nationale und internationale Kooperationen.
  5. (4a)Absatz 4 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  6. (4b)Absatz 4 bWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  7. (4c)Absatz 4 cWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
  8. (5)Absatz 5Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. (6)Absatz 6Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Abs. 1 und Abs. 3 befristet für sechs Jahre oder gemäß Abs. 1 und Abs. 4 unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Absatz eins und Absatz 3, befristet für sechs Jahre oder gemäß Absatz eins und Absatz 4, unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsZeitraum der Akkreditierung;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. 4.Ziffer 4Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. 5.Ziffer 5allfällige Auflagen.
  10. (7)Absatz 7Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. (8)Absatz 8Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. (8a)Absatz 8 aDie erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß § 22 erfolgreich durchgeführt haben.Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß Paragraph 22, erfolgreich durchgeführt haben.
  13. (9)Absatz 9Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
  14. (9a)Absatz 9 aBei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.Bei Fachhochschulen, die gemäß Absatz 9, unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.
  15. (10)Absatz 10Die Regelung des Abs. 4 gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.Die Regelung des Absatz 4, gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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