Anl. 1 HS-QSG

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
zu § 30a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch Inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen.

Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera a
    1. aa)Sub-Litera, a, aSchwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bSchwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Religionspädagogik) oder
    3. cc)Sub-Litera, c, cWahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkte zu gliedern sind;
    1. d)Litera d25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera a20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik,
  3. c)Litera c30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c;30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. Litera c, ;,
  4. d)Litera d20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen;
  5. e)Litera e30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. d angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera d, angerechnet werden.

1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera amindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera bmindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. c)Litera cmindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik, Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. d)Litera dmindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:

  1. a)Litera amindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera bmindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für das Fächerbündel (Allgemeinbildung)statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  3. c)Litera cmindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera aIm Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie für Inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist;Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie für Inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in Litera b, oder d möglich ist;
  2. b)Litera bim Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder
  3. c)Litera cim Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder
  4. d)Litera dim Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;
  5. e)Litera eim Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 14 bis 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen;
  6. f)Litera f30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 12, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, – VBG, und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 39, des VBG) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera e, angerechnet werden.

2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)

3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:

  1. a)Litera a25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
  3. c)Litera c25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:

  1. a)Litera a25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
  3. c)Litera c20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera a20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. c)Litera c30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. d)Litera d30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG bzw. § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG bzw. Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden.

4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera a20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt;
  3. c)Litera c20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. a)Litera a20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sowie Inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in Litera b, vorgesehen werden kann;
  2. b)Litera b40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);
  3. c)Litera c30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;
  4. d)Litera d30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Einführende Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 LVG bzw. § 38 Abs. 12 VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 LVG bzw. § 39 VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.Einführende Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 12, VBG und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (Paragraph 5, LVG bzw. Paragraph 39, VBG) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß lit. c angerechnet werden.Darüber hinaus können, sofern das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten wird, berufliche Tätigkeiten auf Anteile des Masterstudiums gemäß Litera c, angerechnet werden.

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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