§ 21 HS-QSG

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 21.Paragraph 21,

Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens zwei Monate nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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