(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
(3) Sämtliche mit der Errichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Vermögensübertragung nach § 36 Abs. 4 und 5 und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Agentur verbundenen Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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