Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsOrgane der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
(2)Absatz 2Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 11, Absatz eins, bis 8 zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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