§ 12 HS-QSG

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:

1.

die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;

2.

die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;

3.

die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 77/2020)

(3) Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.

(4) Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.

(7) Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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