§ 11 HS-QSG Generalversammlung

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
    2. 2.Ziffer 2zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
    4. 4.Ziffer 4zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
    5. 5.Ziffer 5zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
    6. 6.Ziffer 6zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
    7. 7.Ziffer 7zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    nominiert werden.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
  3. (3)Absatz 3Die Nominierung der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 HS-QSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 HS-QSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 HS-QSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 HS-QSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 HS-QSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HS-QSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 HS-QSG
§ 12 HS-QSG