§ 3 HS-QSG (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz), Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) - JUSLINE Österreich
§ 3 HS-QSG Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur externen Qualitätssicherung der in § 1 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.Zur externen Qualitätssicherung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(3)Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:
1.Ziffer einsEntwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
2.Ziffer 2Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
3.Ziffer 3Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
4.Ziffer 4Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
5.Ziffer 5kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
6.Ziffer 6Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;
7.Ziffer 7Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
8.Ziffer 8Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
9.Ziffer 9Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
10.Ziffer 10Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
11.Ziffer 11Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
12.Ziffer 12Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen;
13.Ziffer 13Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
(4)Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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