(1) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das
1. | den Aufgaben der Agentur entspricht, | |||||||||
2. | die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling, BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und | |||||||||
3. | eine Trennung in Rechnungskreise vorsieht, wobei jedenfalls eine Trennung zwischen den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6 und Z 7 bis 10 vorzunehmen ist. |
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten ermöglicht.
(3) Das Rechnungsjahr der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
(5) Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.
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