(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
(3) Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.
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