Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.03.2025
(1)Absatz einsDem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsEntscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
2.Ziffer 2Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
3.Ziffer 3Beschluss über Berichte;
4.Ziffer 4Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
5.Ziffer 5Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
6.Ziffer 6Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
7.Ziffer 7Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
8.Ziffer 8Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
9.Ziffer 9Aufsicht über die Geschäftsstelle;
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 77/2020)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
11.Ziffer 11Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. § 14 Abs. 1 und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
12.Ziffer 12Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
13.Ziffer 13Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
14.Ziffer 14Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
15.Ziffer 15Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
16.Ziffer 16Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.
(2)Absatz 2Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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