§ 28 HS-QSG (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz), Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung - JUSLINE Österreich
§ 28 HS-QSG Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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