(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Dem Kuratorium obliegen:
1. | Stellungnahmen | |||||||||
a) | zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren; | |||||||||
b) | zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss; | |||||||||
c) | zum Tätigkeitsbericht; | |||||||||
d) | zur Geschäftsordnung der Generalversammlung; | |||||||||
e) | zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung; | |||||||||
2. | Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister; | |||||||||
3. | Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung. |
(3) Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
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