§ 5 HS-QSG Kuratorium

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2Dem Kuratorium obliegen:
    1. 1.Ziffer einsStellungnahmen
      1. a)Litera azu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
      2. b)Litera bzum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
      3. c)Litera czum Tätigkeitsbericht;
      4. d)Litera dzur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
      5. e)Litera ezur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
    2. 2.Ziffer 2Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    3. 3.Ziffer 3Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
  3. (3)Absatz 3Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 HS-QSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 HS-QSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 HS-QSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 HS-QSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 HS-QSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 HS-QSG
§ 6 HS-QSG