Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2Dem Kuratorium obliegen:
1.Ziffer einsStellungnahmen
a)Litera azu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
b)Litera bzum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
c)Litera czum Tätigkeitsbericht;
d)Litera dzur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
e)Litera ezur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
2.Ziffer 2Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
3.Ziffer 3Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3)Absatz 3Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4)Absatz 4Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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