§ 22 HS-QSG

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Abs. 2 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

1.

Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;

2.

Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;

3.

Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;

4.

Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;

5.

Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;

6.

Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.

7.

Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten.

Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.

(3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

(4) Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.

(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Abs. 6 anzuwenden.

(6) Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

(7) Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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