Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.
(3)Absatz 3Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(4)Absatz 4Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.
(5)Absatz 5Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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