Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.Auf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.
(2)Absatz 2Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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