§ 14 HS-QSG

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe

1.

in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 durch die Generalversammlung,

2.

in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

3.

und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).

(2) Abs. 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

(3) Ist das Board im Sinne des Abs. 1 säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.

(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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