§ 26 GHV 2007 Weitere Ermittlungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

1.

Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,

2.

zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3.

die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und

4.

jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

1.

Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,

2.

zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3.

die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren und

4.

jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten