§ 26 GHV 2007 Weitere Ermittlungen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

  1. 1.Ziffer einsUntersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
  2. 2.Ziffer 2zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
  3. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren unddie Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu kontrollieren und
  4. 4.Ziffer 4jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Stand vor dem 31.10.2012

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.10.2012
§ 26.Paragraph 26,

Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt

  1. 1.Ziffer einsUntersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser, Einstreu, Staub und beim Betriebspersonal zu veranlassen,
  2. 2.Ziffer 2zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden,
  3. 3.Ziffer 3die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu kontrollieren unddie Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu kontrollieren und
  4. 4.Ziffer 4jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

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