§ 55 GHO 1977 Verrechnung der Überschüsse und Abgänge des Vorjahres

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Überschüsse und Abgänge des Vorjahres sind in die Haushaltsrechnung (§ 78) aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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