(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen. Hiezu gehören insbesondere:
1. | Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung; | |||||||||
2. | alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststellen; | |||||||||
3. | Vorschüsse gegen Verrechnung; | |||||||||
4. | Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann; | |||||||||
5. | Irrläufer und Überzahlungen; | |||||||||
6. | Kassenbestandsverstärkungen durch Aufnahme von Kassenkrediten und Abhebungen aus der Allgemeinen Rücklage; | |||||||||
7. | Übergangsposten (§ 54 Abs. 3); | |||||||||
8. | Bestandsverlagerungen durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten. |
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
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