§ 56 GHO 1977 Voranschlagsunwirksame Verrechnung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwirksam (durchlaufend) zu verrechnen. Hiezu gehören insbesondere:

1.

Einnahmen und Ausgaben für fremde Rechnung;

2.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der eigenen Dienststellen;

3.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

4.

Einnahmen und Ausgaben, deren Bestimmungszweck zunächst nicht festgestellt werden kann;

5.

Irrläufer und Überzahlungen;

6.

Kassenbestandsverstärkungen durch Aufnahme von Kassenkrediten und Abhebungen aus der Allgemeinen Rücklage;

7.

Übergangsposten (§ 54 Abs. 3);

8.

Bestandsverlagerungen durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten.

(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden, wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55 GHO 1977
§ 57 GHO 1977