(1) Für die zeitliche Zugehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe ist deren Fälligkeit maßgebend.
(2) Die im laufenden Haushaltsjahr fällig gewordenen Gebarungen können auch nach dem 31. Dezember im Auslaufmonat (§ 28) bis zum Abschluß der Bücher noch für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres verrechnet werden.
(3) Auszahlungen, die zwecks zeitgerechter Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Haushaltsjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen (Übergangsposten), sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Bücher des folgenden Haushaltsjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Fällen ist die Überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Haushaltsjahr unzulässig.
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