Der Gemeinderat kann die Verrechnung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet wird. Bei Übertragung der Verrechnung ist diese Stelle vertraglich zu verpflichten, das Amts- und Steuergeheimnis zu wahren.
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