Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Haushaltsjahres an diesen eintretenden Zu- und Abgänge wertmäßig festzuhalten.
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 GHO 1977
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 GHO 1977 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 GHO 1977