(1) Die Ausführung jeder veranschlagten Einnahme und Ausgabe hat für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu erfolgen.
(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachbuchblatt zu führen. Auf jedem Sachbuchblatt für Einnahmen sind der Voranschlagsbetrag, die Forderungen (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung), auf jedem Sachbuchblatt für Ausgaben der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten (Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) zu buchen.
(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabensachbuchblätter einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.
(4) Ausgaben, die in einem Sammelnachweis (§ 10) zusammengefaßt sind, können zunächst auf einem hiefür vorzusehenden Sachbuchblatt verrechnet werden. Sie sind am Ende des Haushaltsjahres den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen anzulasten.
(5) Vergütungen gemäß § 5 Abs. 11 sind nach ihrer Fälligkeit monatlich zu verrechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977
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