(1) Zur Überwachung des Einganges der angeordneten Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungsliste ist innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern abzustimmen; zu diesem Zweck muß den Anordnungsbefugten die Einsichtnahme in das Sachbuch gewährleistet sein.
(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand des laufend geführten Sachbuches unter Berücksichtigung des Vormerkes über Bestellungen und deren Abwicklung überprüft wird.
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