Die Befugnis zur Verfügung über die auf Grund des Voranschlages den anordnenden Stellen zugewiesenen Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Haushaltsjahres. Es können jedoch alle Ausgaben, soweit sie in diesem Haushaltsjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gestundet worden sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden. Hinsichtlich der Einnahmen ist sinngemäß zu verfahren.
0 Kommentare zu § 28 GHO 1977