§ 31 ForstG Entschädigung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Ist die Bannlegung ihrem Bannzwecke nach voraussichtlich eine bleibende und zugleich mit solchen Erschwernissen der Bewirtschaftung verbunden, daß eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Waldeigentümer dauernd ausgeschlossen erscheint, so ist auf dessen Verlangen statt auf Entschädigung auf die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten zu erkennen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 9 Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
  6. (6)Absatz 6Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.
  8. (7a)Absatz 7 aWird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 7, ein Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.
  9. (8)Absatz 8Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.
  10. (9)Absatz 9Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.Anträge gemäß Absatz 8, können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
  11. (10)Absatz 10Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist Paragraph 24, Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.
  12. (11)Absatz 11Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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