Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsStandortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1.Ziffer einsWälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2.Ziffer 2Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3.Ziffer 3Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4.Ziffer 4Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5.Ziffer 5der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6.Ziffer 6der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2)Absatz 2Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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