Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.
(2)Absatz 2Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere seinSanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, können insbesondere sein
a)Litera adie Wiederbewaldung unzureichend verjüngter und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter Schutzwälder,
b)Litera bdie zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche Behandlung des Schutzwaldgebietes, auch im Hinblick auf dessen Erschließung.
(3)Absatz 3Die besondere Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes hat zu umfassen:
a)Litera adie kartenmäßige Erfassung der Schutzwälder hinsichtlich des Zustandes und der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse,
b)Litera bdie gemäß Abs. 1 zur Erhaltung der Schutzwälder oder zur Verbesserung ihres Zustandes erforderlichen Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten.die gemäß Absatz eins, zur Erhaltung der Schutzwälder oder zur Verbesserung ihres Zustandes erforderlichen Maßnahmen, deren zeitlichen Ablauf und Kosten.
(4)Absatz 4Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. § 22 findet Anwendung.Ist zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, eine Fällung überalterter Bestände zum Zwecke der Verjüngung erforderlich, so hat der Waldeigentümer diese nach behördlicher Auszeige durchzuführen. Ist in einem Betrieb ein leitendes Forstorgan bestellt, so kann die Auszeige auch von diesem vorgenommen werden. Paragraph 22, findet Anwendung.
(5)Absatz 5Für die Durchführung der im Abs. 3 lit. b umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes X Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im § 22 Abs. 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.Für die Durchführung der im Absatz 3, Litera b, umschriebenen Maßnahmen können nach Maßgabe des Abschnittes römisch zehn Bundesmittel bewilligt werden. Die Verpflichtung des Waldeigentümers, die im Paragraph 22, Absatz 3 und 3a vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, bleibt hievon unberührt.
(6)Absatz 6Sofern die Kostenaufbringung gesichert ist, hat der Landeshauptmann die sich aus der besonderen Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes zur Schutzwaldsanierung ergebenden Maßnahmen sowie deren zeitlichen Ablauf festzulegen und die Durchführung der Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 27.08.2003 bis 31.12.9999
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