§ 30 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a)

der Waldeigentümer,

b)

das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,

c)

darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2

1.

lit. a bis d:

alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,

2.

lit. a überdies:

Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,

3.

lit. e:

der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,

4.

lit. f:

der Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.

(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.

(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.

(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.

(7) Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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