Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.
(2)Absatz 2Zur Antragstellung sind berechtigt:
a)Litera ader Waldeigentümer,
b)Litera bdas Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,
c)Litera cdarüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß Paragraph 27, Absatz 2,
1.Ziffer einslit. a bis d:Litera a bis d:alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,
2.Ziffer 2lit. a überdies:Litera a, überdies:Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins,,
3.Ziffer 3lit. e:Litera e, :,der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,
4.Ziffer 4lit. f:Litera f, :,der Bundesminister für Landesverteidigung.
(3)Absatz 3Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.
(4)Absatz 4Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zu hören.
(5)Absatz 5Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.
(6)Absatz 6Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.
(7)Absatz 7Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.Im Verfahren gemäß Absatz 6, kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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