Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
(2)Absatz 2Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a)Litera aBaustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b)Litera bGefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c)Litera cWaldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d)Litera dWaldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e)Litera eWaldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3)Absatz 3Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a)Litera aaus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b)Litera bder Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c)Litera cder Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4)Absatz 4Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5)Absatz 5Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
a)Litera ades Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,des Absatz eins und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, vom Waldeigentümer,
b)Litera bdes § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach Paragraph 41, Absatz 3, erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6)Absatz 6Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 5, ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7)Absatz 7Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die SperreIst die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
a)Litera ain den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,in den Fällen des Absatz 2, Litera a bis d sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
b)Litera bin den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.in den Fällen des Absatz 2, Litera e,, des Absatz 3, sowie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8)Absatz 8Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.Im Fall einer Sperre gemäß Absatz 3, hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9)Absatz 9Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Absatz eins, oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 7, in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10)Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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