Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
(2)Absatz 2Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem Paragraph 22, zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
(3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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