Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBesteht an der Benützung von Wald für Zwecke der Erholung ein öffentliches Interesse, weil
a)Litera afür die Bevölkerung bestimmter Gebiete, insbesondere von Ballungsräumen, ein Bedarf an Erholungsraum besteht, der infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, oder
b)Litera bdie Schaffung, Erhaltung und Gestaltung von Erholungsräumen in Fremdenverkehrsgebieten wünschenswert erscheint,
so kann die Erklärung zum Erholungswald (Abs. 3) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß § 34 Abs. 3 handelt oder nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.so kann die Erklärung zum Erholungswald (Absatz 3,) beantragt werden, sofern es sich nicht um Waldflächen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, handelt oder nicht eine örtlich erforderliche Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, dadurch gefährdet würde. Zum Erholungswald ist bei gleicher Eignung für die Erholung vorzugsweise Wald zu erklären, der im Eigentum von Gebietskörperschaften steht.
(2)Absatz 2Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sindAntragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind
a)Litera adas Land vom Standpunkte der Landesraumplanung,
b)Litera bdie Gemeinde, in der die Waldfläche liegt oder aus der erfahrungsgemäß die überwiegende Anzahl der Waldbesucher kommt,
c)Litera cdie nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Interessen des Fremdenverkehrs berufene Stelle,
d)Litera dOrganisationen, deren Mitglieder die Waldfläche regelmäßig begehen,
e)Litera eder Waldeigentümer.
(3)Absatz 3Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.Die Behörde hat die Anträge, unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,), auf die Sicherstellung der ordentlichen Erhaltung der Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,) sowie auf Bergbau- und Gewerbeberechtigungen, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und die beantragte Waldfläche mit Bescheid zum Erholungswald zu erklären, wenn hienach keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen und die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins und 2 gegeben sind; nach Rechtskraft des Bescheides hat der Landeshauptmann diese Waldfläche im Waldentwicklungsplan als erklärten Erholungswald auszuweisen.
(4)Absatz 4Ist Wald gemäß Abs. 3 zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Abs. 2 lit. a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Abs. 5)Ist Wald gemäß Absatz 3, zum Erholungswald erklärt, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder eines Antragsberechtigten gemäß Absatz 2, Litera a bis d, sofern dieser die Zustimmungserklärung des Waldeigentümers nachweist, zur Schaffung und Benutzung von Gestaltungseinrichtungen (Absatz 5,)
a)Litera aRodungen, insbesondere befristete Rodungen (§ 18),Rodungen, insbesondere befristete Rodungen (Paragraph 18,),
b)Litera bAusnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (§ 81),Ausnahmen vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände (Paragraph 81,),
c)Litera cAusnahmen von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a, 40 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 2 zu erlassenden VerordnungAusnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins,, 33 Absatz 2, Litera a,, 40 Absatz 3 und der nach Paragraph 45, Absatz 2, zu erlassenden Verordnung
zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (§ 6 Abs. 2) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.zu bewilligen, wenn und soweit dadurch die Erholungswirkung des Waldes erhöht und das öffentliche Interesse an der Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) möglichst gewahrt bleiben.Gestaltungseinrichtungen im Sinne des Absatz 4, sind insbesondere Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und -sportpfade und Sporteinrichtungen durch deren Art und Ausmaß die Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) möglichst gewahrt bleiben.
(6)Absatz 6Auf die Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des § 31 und des Abschnittes X Anwendung.Auf die Kostentragung für die Maßnahmen im Erholungswald sowie für die als Folge der Erklärung desselben dem Waldeigentümer erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile finden die Bestimmungen des Paragraph 31 und des Abschnittes römisch zehn Anwendung.
(7)Absatz 7Sind die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen nach Abs. 4 zu widerrufen.Sind die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins,, 3 und 4 nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Erklärung zum Erholungswald und Bewilligungen nach Absatz 4, zu widerrufen.
In Kraft seit 01.06.2002 bis 31.12.9999
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