§ 28 ForstG Inhalt der Bannlegung

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
  2. (2)Absatz 2Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondereSoweit es zur Erfüllung der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,
    2. b)Litera bbestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,
    3. c)Litera cim Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,
    4. d)Litera dbestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,
    5. e)Litera eauf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat ferner erforderlichenfalls
    1. a)Litera adie Fällung an die vorherige Anmeldung oder forstfachliche Auszeige oder an eine Bewilligung zu binden,
    2. b)Litera bdie Bewirtschaftung nach einem behördlich genehmigten Wirtschaftsplan vorzuschreiben,
    3. c)Litera cden Begünstigten die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortlichen Person vorzuschreiben,
    4. d)Litera dein allgemeines, gemäß § 34 Abs. 10 ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.ein allgemeines, gemäß Paragraph 34, Absatz 10, ersichtlich zu machendes Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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